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Die Satzung ...
... von CorSo e.V.:
§ 1: Name, Sitz und Vereinszweck
- Der „Corso-eV.de – Studenten- und Sozialwerk der Münchner Corps"
mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschafliche Zwecke.
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Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung,
Studentenhilfe und der Wohlfahrtspflege. Die Förderung politischer Parteien
oder religiöser Gemeinschaften ist ausgeschlossen.
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Der Satzungszweck wird schwerpunktmäßig verwirklicht:
a)
auf dem Gebiet der Förderung der Wissenschaft und Forschung insbesondere
durch
- Unterstützung und Spenden von Einrichtungen der Universitäten, insbesondere
Lehrstühle und Bibliotheken,
-
Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Organisationen, die
aufgrund ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der Wissenschaft und
Forschung i.S.d. § 52 AO als gemeinnützige Organisationen steuerbefreit sind,
b)
auf dem Gebiet der Bildung und Studentenhilfe insbesondere durch
- Organisation, Durchführung und Unterstützung von Vorträgen und
Veranstaltungen zur Berufs- und Studienberatung,
- Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Organisationen, die
aufgrund ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der Bildung und der
Studentenhilfe i.S.d. § 52 AO als gemeinnützige Organisationen steuerbefreit sind,
c)
auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege insbesondere durch
- Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Organisationen, die aufgrund
ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der freien Wohlfahrtspflege i.S.d. § 52 AO
oder wegen Förderung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO als gemeinnützige Organisationen
steuerbefreit sind.
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Der Verein wird Veröffentlichungen über seine Tätigkeiten unterstützen und initiieren
und gegebenenfalls Informationsveranstaltungen durchführen.
§ 2: Mittel
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Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Spenden
und sonstige Zuwendungen.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft,
Forschung, Bildung und Erziehung oder andere steuerbegünstigte Zwecke. Beschlüsse über
die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 3: Begünstigung bestimmter Personen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4: Mitgliedschaft im Verein
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung
oder juristische Person werden.
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Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muß schriftlich erfolgen. Die
Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstands des Vereins.
Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist
nicht zu begründen.
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Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung
des Vereins.
§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet
-
mit dem Tod des Mitglieds,
-
durch Austritt,
-
durch Ausschluß,
-
bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen
durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
-
Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vereinsbüro oder einem Vorstandsmitglied.
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Der Ausschluß kann, nach Anhörung des Betroffenen, durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Er
kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei unehrenhaftem Verhalten, grobem Verstoß
gegen diese Satzung oder die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, erfolgen.
§ 6: Organe
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7: Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Vorstands ist alleine
vertretungsberechtigt.
-
Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl
ist möglich. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.
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Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so haben die
verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen und
können das ausgeschiedene Mitglied durch die Berufung neuer Mitglieder in den
Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzten.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei
dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens
einer Woche einlädt. Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf oder auf Antrag von
mindestens einem Mitglied des Vorstands einzuberufen. Eine schriftlich, fernschriftlich,
telefonisch oder per elektronischer Post durchgeführte Beschlussfassung ist nur zulässig,
wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes zwei Vorstandsmitglieder an der
Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Betrifft der Beschluss ein Mitglied des Vorstandes oder einen von ihm vertretenen Dritten,
ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen.
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Zu Sitzungen des Vorstandes können Dritte zur Beratung, Information oder Anhörung vom
Vorsitzenden eingeladen werden. Das Stimmrecht kann an Dritte nicht übertragen werden.
§ 8: Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die satzungsmäßige
Durchführung aller Vereinsaktivitäten verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die
Verwaltung des Vermögens, das seiner Obhut unterstellt ist.
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Der Vorstand ist verantwortlich für die Erstellung eines Jahresabschlusses und eines
Tätigkeitsberichtes sowie die Beauftragung einer jährlichen Buch- und Kassenprüfung. Des
weiteren ist der Vorstand verantwortlich für eine korrekte, fristgemäße Steuererklärung
und deren Vorlage beim zuständigen Finanzamt.
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Der Vorstand hat eine unterschriebene Ausfertigung des Jahresabschlusses und des
Tätigkeitsberichtes zusammen mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur
Billigung und zur Entlastung der Mitglieder des Vorstandes vorzulegen.
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Der Vorstand kann definierte Einzelaufgaben an Vereinsmitglieder delegieren; in diesen
Fällen bleibt die Verantwortung beim Vorstand.
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Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Auslagen – außer Verpflegung - werden jedoch vergütet.
§ 9: Rechtsvertretung
Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Verein. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
§ 10: Mitgliederversammlung
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr, ferner auf Antrag von zwei
Vorstandsmitgliedern oder mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung
einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per elektronischer Post mit einer
Frist von zwei Wochen.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert,
so können die Teilnehmer der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter
bestimmen.
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Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem
Protokollführer und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.
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Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der
Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Personenvereinigungen und
juristische Personen können sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten
lassen, das selbst nicht Mitglied des Vereins ist.
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Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.
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Satzungsänderungen sowie der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit
von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.
§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
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Wahl der Mitglieder des Vorstands,
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Wahl zweier Kassenprüfer,
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Beschluß von Satzungsänderungen und Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten
des Vereins. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins,
-
Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Aufgaben,
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Beschlußfassung über die Mittelverwendung des Vereins,
-
Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsbericht, des Jahresabschlusses
und des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr,
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Entlastung des Vorstands,
-
Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen.
§ 12: Generelle Bestimmungen
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1. Soweit diese Satzung oder das Gesetz die Einhaltung der Schriftform verlangen, genügt
auch die Übermittlung per Telefax, oder mittels elektronischer Post ("e-mail"), es sei denn,
dass die Satzung oder das Gesetz dies nicht zulassen. Soweit die Übermittlung mit
eingeschriebenen Brief erforderlich ist, genügt die Übermittlung per Telefax nicht.
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2. Zustellungen an ein Mitglied können (rechtswirksam) auch an seine zuletzt von ihm hierfür
gegenüber dem Verein schriftlich genannte Anschrift bzw. Faxnummer erfolgen.
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3. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit das Registergericht dies
zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder das zuständige Finanzamt zur Erlangung der
Gemeinnützigkeit fordert.
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