ORSO E.V.
Das Sozial- und Studentenwerk der
Münchner Corpsstudenten
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Corpsstudenten
Corps

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Die Satzung ...

... von CorSo e.V.:

§ 1: Name, Sitz und Vereinszweck

  1. Der „Corso-eV.de – Studenten- und Sozialwerk der Münchner Corps" mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschafliche Zwecke.

  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung, Studentenhilfe und der Wohlfahrtspflege. Die Förderung politischer Parteien oder religiöser Gemeinschaften ist ausgeschlossen.

  3. Der Satzungszweck wird schwerpunktmäßig verwirklicht:

    a)
    auf dem Gebiet der Förderung der Wissenschaft und Forschung insbesondere durch

    • Unterstützung und Spenden von Einrichtungen der Universitäten, insbesondere Lehrstühle und Bibliotheken,

    • Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Organisationen, die aufgrund ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der Wissenschaft und Forschung i.S.d. § 52 AO als gemeinnützige Organisationen steuerbefreit sind,

    b)
    auf dem Gebiet der Bildung und Studentenhilfe insbesondere durch

    • Organisation, Durchführung und Unterstützung von Vorträgen und Veranstaltungen zur Berufs- und Studienberatung,

    • Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Organisationen, die aufgrund ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der Bildung und der Studentenhilfe i.S.d. § 52 AO als gemeinnützige Organisationen steuerbefreit sind,

    c)
    auf dem Gebiet der Wohlfahrtspflege insbesondere durch

    • Sammeln von Spenden und Weiterreichung an andere Organisationen, die aufgrund ausschließlicher und unmittelbarer Förderung der freien Wohlfahrtspflege i.S.d. § 52 AO oder wegen Förderung mildtätiger Zwecke i.S. des § 53 AO als gemeinnützige Organisationen steuerbefreit sind.

  4. Der Verein wird Veröffentlichungen über seine Tätigkeiten unterstützen und initiieren und gegebenenfalls Informationsveranstaltungen durchführen.

§ 2: Mittel
  1. Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch freiwillige Spenden und sonstige Zuwendungen.

  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft, Forschung, Bildung und Erziehung oder andere steuerbegünstigte Zwecke. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 3: Begünstigung bestimmter Personen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4: Mitgliedschaft im Verein

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, Personenvereinigung oder juristische Person werden.

  2. Die Anmeldung zur Aufnahme in den Verein muß schriftlich erfolgen. Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch Beschluß des Vorstands des Vereins. Die Ablehnung eines Aufnahmegesuches ist schriftlich mitzuteilen. Sie ist nicht zu begründen.

  3. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied der Satzung des Vereins.

§ 5: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet

    • mit dem Tod des Mitglieds,

    • durch Austritt,

    • durch Ausschluß,

    • bei Personenvereinigungen durch Beendigung und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.

  2. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vereinsbüro oder einem Vorstandsmitglied.

  3. Der Ausschluß kann, nach Anhörung des Betroffenen, durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Er kann nur aus wichtigem Grund, insbesondere bei unehrenhaftem Verhalten, grobem Verstoß gegen diese Satzung oder die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland, erfolgen.

§ 6: Organe

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7: Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Jedes Mitglied des Vorstands ist alleine vertretungsberechtigt.

  2. Die Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstandsmitglied.

  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so haben die verbleibenden Vorstandsmitglieder eine Mitgliederversammlung einzuberufen und können das ausgeschiedene Mitglied durch die Berufung neuer Mitglieder in den Vorstand mit Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung ersetzten.

  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, zu denen der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, mit einer Frist von mindestens einer Woche einlädt. Sitzungen des Vorstands sind nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens einem Mitglied des Vorstands einzuberufen. Eine schriftlich, fernschriftlich, telefonisch oder per elektronischer Post durchgeführte Beschlussfassung ist nur zulässig, wenn kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestes zwei Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Er fasst seine Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Betrifft der Beschluss ein Mitglied des Vorstandes oder einen von ihm vertretenen Dritten, ist es von der Beschlussfassung ausgeschlossen.

  6. Zu Sitzungen des Vorstandes können Dritte zur Beratung, Information oder Anhörung vom Vorsitzenden eingeladen werden. Das Stimmrecht kann an Dritte nicht übertragen werden.

§ 8: Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und ist für die satzungsmäßige Durchführung aller Vereinsaktivitäten verantwortlich. Insbesondere obliegt ihm die Verwaltung des Vermögens, das seiner Obhut unterstellt ist.

  2. Der Vorstand ist verantwortlich für die Erstellung eines Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes sowie die Beauftragung einer jährlichen Buch- und Kassenprüfung. Des weiteren ist der Vorstand verantwortlich für eine korrekte, fristgemäße Steuererklärung und deren Vorlage beim zuständigen Finanzamt.

  3. Der Vorstand hat eine unterschriebene Ausfertigung des Jahresabschlusses und des Tätigkeitsberichtes zusammen mit dem Prüfungsbericht der Mitgliederversammlung zur Billigung und zur Entlastung der Mitglieder des Vorstandes vorzulegen.

  4. Der Vorstand kann definierte Einzelaufgaben an Vereinsmitglieder delegieren; in diesen Fällen bleibt die Verantwortung beim Vorstand.

  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig; Auslagen – außer Verpflegung - werden jedoch vergütet.

§ 9: Rechtsvertretung

Der Vorstand ist der gesetzliche Vertreter des Verein. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens einmal im Jahr, ferner auf Antrag von zwei Vorstandsmitgliedern oder mindestens ¼ der Mitglieder des Vereins unter Angabe einer Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, per Telefax oder per elektronischer Post mit einer Frist von zwei Wochen.

  2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so können die Teilnehmer der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit einen Versammlungsleiter bestimmen.

  3. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das von dem Protokollführer und dem Vorsitzenden der Mitgliederversammlung zu unterzeichnen ist.

  4. Ein Mitglied kann sich in der Mitgliederversammlung durch ein anderes Mitglied bei der Stimmabgabe durch schriftliche Vollmacht vertreten lassen. Personenvereinigungen und juristische Personen können sich durch einen schriftlichen Bevollmächtigten vertreten lassen, das selbst nicht Mitglied des Vereins ist.

  5. Jede ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig.

  6. Satzungsänderungen sowie der Beschluß zur Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmberechtigten.

§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  • Wahl der Mitglieder des Vorstands,

  • Wahl zweier Kassenprüfer,

  • Beschluß von Satzungsänderungen und Entscheidungen über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Tätigkeit des Vereins,

  • Überwachung der Einhaltung der in § 1 genannten Aufgaben,

  • Beschlußfassung über die Mittelverwendung des Vereins,

  • Prüfung und Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Tätigkeitsbericht, des Jahresabschlusses und des Wirtschaftsplans für das folgende Jahr,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Zustimmung zu Rechtsgeschäften, die über den Rahmen des laufenden Geschäftsbetriebes hinausgehen.

§ 12: Generelle Bestimmungen

  1. 1. Soweit diese Satzung oder das Gesetz die Einhaltung der Schriftform verlangen, genügt auch die Übermittlung per Telefax, oder mittels elektronischer Post ("e-mail"), es sei denn, dass die Satzung oder das Gesetz dies nicht zulassen. Soweit die Übermittlung mit eingeschriebenen Brief erforderlich ist, genügt die Übermittlung per Telefax nicht.

  2. 2. Zustellungen an ein Mitglied können (rechtswirksam) auch an seine zuletzt von ihm hierfür gegenüber dem Verein schriftlich genannte Anschrift bzw. Faxnummer erfolgen.

  3. 3. Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen der Satzung vorzunehmen, soweit das Registergericht dies zur Erlangung der Eintragungsfähigkeit oder das zuständige Finanzamt zur Erlangung der Gemeinnützigkeit fordert.