ORSO E.V.
Das Sozial- und Studentenwerk der
Münchner Corpsstudenten
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Innere Verfassung der Corps

Einige Prinzipien und gemeinsame Grundzüge der Corpsverfassungen seien nachfolgend dargestellt, wobei darauf verwiesen wird, daß es sich dabei nicht um irgendwie in die Welt gekommene und derzeit gepflegte Handhabungen handelt, sondern um den Vollzug dessen, was in den jeweiligen Konstitutionen steht - und das schon seit der Gründung der jeweiligen Corps, also früher oder später im 19. Jhdt.!

Corps haben manchmal etwas Geheimnisvolles oder die Aura von Geheimgesellschaften an sich, ohne daß sie dies eigentlich wollen. Ein Grund hierfür dürfte die Art und Weise sein, wie man Mitglied eines Corps wird – oder besser: wie man es nicht werden kann. Die allermeisten herkömmlichen Vereine stehen jedem Interessierten offen. Der Interessent beantragt die Aufnahme in den Verein und wird in der Regel gerne genommen. Bei Corps ist dies anders: Corps stellen an ihre neu hinzugekommenen Mitglieder doch beachtliche Anforderungen – das Fechten ist hierbei nur ein Teil -, und das Erbringen des Geforderten ist praktisch nur während der Studienzeit möglich. Der Eintritt in ein Corps ist somit sinnvoll nur während des Studiums möglich, nicht dagegen in mittlerem und höherem Lebensalter. Anders als herkömmliche Vereine werben Corps deshalb nicht um jedermann, sondern vor allem um Studenten in den frühen Studiensemestern, obwohl sie Mitglieder quer durch die Generationen haben. Wegen der genannten Akzeptionsstruktur gewinnen Corps einen familiären Zug: Man tritt dem Corps in jungen Jahren bei und ist ihm dann i.d.R. bis zum Lebensende verbunden.

Die "Karrierestationen" in einem Corps sehen wie folgt aus, wobei jede der späteren "Karrierestufen" das Durchlaufen der früheren voraussetzt und ein "Quereinstieg" nirgendwo vorgesehen ist:
Man beginnt als sog. Fuchs und ist dies ein bis zwei Semester. Die Pflichten dem Corps gegenüber sind moderat, beinhalten jedoch schon das Fechten. Die Fuchsenzeit ist die Probezeit, binnen derer man sich überlegen kann, ob das Corps und die Leute darin ein Versprechen auf lebenslange Mitgliedschaft rechtfertigen. Während dieser Zeit ist man an den Conventen (Parlament/Mitgliederversammlung) nicht beteiligt oder berechtigt.
Nach der Fuchsenzeit wird man zum Corpsburschen (CB) rezipiert, wenn man selbst und wenn das Corps dies wollen. Die CB's sind durch das Corps vergleichsweise stark belastet. Zum einen wird von ihnen die Organisation des Corpsalltags gefordert, zum anderen auch das Fechten – und das alles natürlich neben dem Studium. Die CB's bilden zusammen den CC und stellen die sog. "Chargen", also die gewählten Vorstände. Das Dasein als CB dauert drei bis fünf Semester. In der Zeit als Fuchs und CB erbringt man auch die geforderten fechterischen Leistungen.
Danach kommt die Zeit als inaktiver Corpsbursch (iaCB): Die Pflichten dem Corps gegenüber lassen deutlich nach, und das Fechten fällt ganz weg. In dieser Zeit beendet man sein Studium. Füchse, CB's und iaCB's bilden zusammen die sog. "Aktivitas", also den tatsächlich noch studierenden Teil der Mitglieder eines Corps.
Mit dem Abschluß des Studiums und dem Eintritt ins Berufsleben wird man sog. "Alter Herr" oder "Philister". Die Pflicht dem Corps gegenüber wandelt sich: Zu Tätigkeiten oder Präsenz ist man i.d.R. nicht mehr verpflichtet, jedoch im Gegensatz zu vorher zur Beitragszahlung.

Die Angelegenheiten des Corps werden von Conventen wahrgenommen. In der Regel gibt es zwei davon, nämlich den Corps-Convent, der sog. CC, und den Philister-Convent.

Der CC ist die zweiwöchentliche oder wöchentliche Versammlung der studentischen Mitglieder (Aktivitas) zur Bearbeitung der laufenden Angelegenheiten. Der Philisterconvent versammelt sich bei den meisten Corps zweimal im Jahr. Auf dem CC haben nur die studentischen Mitglieder Stimmrecht. Der CC beschließt durch Mehrheitsbeschluß. Er wählt für ein Semester Repräsentanten, die sog. "Chargen" oder "Chargierten", nämlich den sog. "Senior", selbst Student, der dem Vereinsvorstand entspricht, den sog. "Consenior", auch Student, Stellvertreter des Seniors und i.d.R. für das Fechten zuständig, und den "Sekretär", zuständig für Schriftverkehr etc.. Diese drei gewählten Repräsentanten sind dem CC verantwortlich und können von ihm abgewählt werden. Die dem CC obliegenden Angelegenheiten sind u. a. Wahl der Chargen, Festlegung und Durchführung des Semesterprogramms, die corpsinternen Abläufe, Kontakt zu anderen Corps und Dachverbänden, der Fechtbetrieb, Nachwuchsgewinnung, Kassenführung.

Der Philisterconvent ist die Versammlung aller Corpsmitglieder, also der Aktiven und der Alten Herren. Hier werden in weniger "tagesaktueller", eher in prinzipieller Form all die Probleme und Angelegenheiten durchgesprochen, die auch den CC beschäftigen. Darüberhinaus werden vermögensrechtliche Fragen des Corps geregelt (Corpshaus), ggf. auch Personalfragen und finanzielle Angelegenheiten. Daneben interessieren dort natürlich auch das Verhältnis zum eigenen CC, zu den andern Corps und zu den Dachverbänden. Das Philisterium wählt einen Philisterausschuß, der zwei- bis dreimal pro Semester zusammenkommt und die laufenden Angelegenheiten wahrnimmt.

Corps nehmen nur männliche Studierende auf. Manchmal wird dies mit der Sorge begründet, daß eine so enge Gemeinschaft wie die eines Corps den potenziellen Konflikt Männlein-Weiblein nicht vertrüge. Pragmatischere Gründe gibt es aber auch: Corps sind "schlagende Verbindungen", sie pflegen das studentische Fechten, und daß Frauen das auch machen sollen, ist auch bei sonstiger Selbstverständlichkeit der Gleichstellung doch schlecht vorstellbar.

Die Konstitutionen der Corps verpflichten diese zur Toleranz in weltanschaulichen, politischen und religiösen Fragen. Auch die Dachverbände der Corps fordern dies so. Corps haben deshalb überhaupt kein Problem damit, Zivildienstleistende oder Ausländer aufzunehmen. Ganz im Gegenteil: Tendenziell freut man sich über alles, was den Laden bunt und interessant macht.

Zuletzt mag man sich das Thema vom Rechtsstandpunkt ansehen: Niemand entkommt den deutschen Gesetzen, auch Corps nicht. Auch Corps lassen sich durch die Brille des BGB betrachten. Tut man dies, so erscheinen Corps als ganz gewöhnliche Vereine und ihre Konstitutionen als Vereinssatzung im Sinne des BGB. Die Konstitutionen der Corps können somit schon aus rechtlichen Gründen nicht über das hinausgehen, was deutsche Gesetze zulassen – und sie wollen und müssen dies auch gar nicht. Vielmehr kann man im Gegenteil sagen, daß die Konstitutionen der Corps schon Grundsätze der Liberalität, der Rechtsstaatlichkeit und der Demokratie für die jeweiligen Bünder implementiert hatten, als Deutschland als Ganzes noch lange darauf warten mußte.